Spangenberg: Rechtssicherheit für unheilbar Erkrankte schaffen

Zum Antrag der FDP-Fraktion im Bundestag, mit dem Titel „Rechtssicherheit für schwer und unheilbare Erkrankte in einer extremen Notlage schaffen“, wurde am 11. April im Bundestag beraten.

Ein Urteil des BVerwG vom 2. März 2017, welches im Konflikt mit §217 Strafgesetzbuch steht und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM, die Rolle zukommen ließ, Betäubungsmittel, die zur Selbsttötung geeignet sind, abzugeben, steht in dem FDP-Antrag im Mittelpunkt. Der Bundesgesundheitsminister, zunächst Hermann Gröhe, nun Jens Spahn, hat durch einen umstrittenen Nichtanwendungserlass das BfArM angewiesen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig nicht anzuwenden.

 

Dazu erklärte der AfD-Bundestagsabgeordnete und Mitglied im Gesundheitsausschuss des Bundestages, Detlev Spangenberg:

 

Wir reden hier über die Lage von schwerkranken und leidenden Menschen, ein Drama, das von anderen kaum nachvollzogen werden kann. Als maßgeblich sollte die eigene Wahrnehmung des Betroffenen gelten, nicht die Bewertung von außerhalb.

Es wird von einigen Sachverständigen die Ansicht vertreten, Palliativmedizin, also medizinische Bereuung für unheilbar Kranke, sei nicht die zwingende Alternative zum Wunsch das eigene Leben zu beenden, sondern kann auch parallel als Möglichkeit betrachtet werden, den Suizid zu verlangen.

Eine rechtliche Ungereimtheit ergibt sich aus der Gesetzeslage. Es ist zwar nicht verboten, sich selbst zu töten, aber es ist - durch den 2015 in Kraft getretenen § 217 StGB einem sterbewilligen schwerkranken und hilflosen Menschen kaum möglich, Hilfe zu erhalten, um schließlich das eigene Leben zu beenden. Wohlgemerkt geht es hierbei nicht um Tötung auf Verlangen durch einen anderen, sondern darum, die Voraussetzung zur Selbsttötung mittels bereitgestellter Medikamente geschaffen zu bekommen, welche unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

Ein Konflikt für Ärzte sind die Musterberufsordnungen: Viele Landesärztekammern haben es Ärzten verboten, für Selbsttötungen Möglichkeiten zu schaffen.

Dazu ist die Abwägung mit den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes schwierig: die Würde des Menschen und das Persönlichkeitsrecht, welches auch bedeuten kann, zu entscheiden ob und wie jemand sein Leben beenden kann. Voraussetzung ist immer der freie Wille, der deutlich geäußert werden muss.

 

Verschiedene europäische Nachbarländer und deren Gesellschaften haben sehr unterschiedliche Arten mit solchen heiklen ethischen Fragen umzugehen, häufig sehr freizügige. Jährlich wählt eine steigende Anzahl von Deutschen die assistierte Selbsttötung im benachbarten Ausland.

Die AfD-Faktion enthält sich bei der Abstimmung zu diesem Antrag, weil in Kürze Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes und dem § 217 StGB erwartet werden. Kennen wir die Haltung des BVG, haben wir für den Bundestag wahrscheinlich eine Grundlage für das weitere Handeln. Die AfD-Fraktion ist bereit, fraktionsübergreifend an einem Antrag für einen Gesetzesentwurf mitzuwirken.

 

 

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